Satzung
Werte die unser Handeln bestimmen
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Regen e.V.
- Er hat seinen Sitz in Zwiesel.
- Er ist in das Vereinsregister mit der Nummer VR 656 eingetragen.
§2 Zweck
- Der Zweck des Kreisverbandes ist die Erfüllung der in den Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt genannten Aufgaben in seinem Bereich, insbesondere
- vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeit auf allen Gebieten der sozialen Arbeit, Anregungen und Hilfe zur Selbsthilfe.
- Mitwirkung an den Aufgaben der öffentlichen Sozial-, Jugend- und Gesundheitshilfe.
- Zusammenarbeit mit der Selbstverwaltungskörperschaft und der Kommunalverwaltung des Kreises.
Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
- Schaffung und Unterhaltung bzw. Anregung von Einrichtungen wie Beratungsstellen, Heime und Maßnahmen, Aktionen
- Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung
- Mitarbeit in Ausschüssen der öffentlichen Hand
- Erprobung neuer Formen und Methoden der Sozialarbeit
- Ausbildung für soziale und pflegerische Berufe
- Schulung und Fortbildung der Mitarbeiter in der freien Wohlfahrtspflege,
- Zusammenarbeit mit anderen Organisationen der freien Wohlfahrtspflege, Fachverbänden und Sozialhilfeorganisationen
- Beteiligung an Aktionen internationaler Solidarität, insbesondere im Rahmen des internationalen Arbeiterhilfswerks
- Pflege guter Verbindung zu befreundeten Organisationen
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten - abgesehen von etwaigen für die Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben bestimmter Zuschüssen - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Das gleiche gilt bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an den Bezirksverband der Arbeiterwohlfahrt Niederbayern/Oberpfalz e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Mitgliedschaft im Bezirksverband
Der Kreisverband der Arbeiterwohlfahrt Regen e.V. ist Mitglied des Bezirksverbandes der Arbeiterwohlfahrt Niederbayern/Oberpfalz e.V.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied der Arbeiterwohlfahrt kann werden, wer sich zu den in den „Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt“ niedergelegten Grundsätzen bekennt.
- Mitglied des Kreisverbandes sind die Ortsvereine und Stützpunkt der Arbeiterwohlfahrt Regen.
§ 5 Verlust der Mitgliedschaft
- Ein Mitglied kann seinen Austritt aus der Arbeiterwohlfahrt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bewirken.
- Jedes Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es einen groben Verstoß gegen die Grundsätze und Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt begangen oder durch sein Verhalten die Arbeiterwohlfahrt schädigt bzw. geschädigt hat.
- Der Ausschluß ist unter entsprechender Anwendung des „Ordnungsverfahren der Arbeiterwohlfahrt“ durchzuführen.
§ 6 Beitragspflicht
Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Die Ortsvereine haben lt. den geltenden Richtlinien 60 % der Beiträge an den Kreisverband abzuführen.
§ 7 Jugendwerk
- Für das Kreisverband bestehenden Kreisjugendwerk gilt dessen Satzung.
- Für die Förderung des Jugendwerks werden Regelungen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten festgelegt.
- Der Vorstand des Kreisverbandes ist zur Aufsicht und Prüfung gegenüber dem Kreisjugendwerk verpflichtet.
- Die Revisoren des Kreisverbandes sind verpflichtet, die Prüfung des Kreisjugendwerks gemeinsam mit dessen Revisoren durchzuführen.
§ 8 Korporative Mitglieder
- Vereinigungen mit sozialen Aufgaben deren Tätigkeit sich auf den Ortsbereich beschränkt, können sich als korporative Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt anschließen.
- Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem Bezirksvorstand.
- Korporative Mitglieder üben ihr Mitgliedsrecht durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Vereinigung aus.
- Die Mitgliedschaft kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird besonders vereinbart.
- Die Mitgliedschaft in einem anderen Verein bedarf der Zustimmung des Bezirksvorstandes.
§ 9 Organe des Kreisverbandes
Organe des Kreisverbandes sind:
a) die Kreiskonferenz
b) der Kreisvorstand
§ 10 Kreiskonferenz
- Die Kreiskonferenz wird gebildet aus:
a) den Mitgliedern des Kreisvorstandes,
b) den in den Mitgliederversammlungen der Ortsvereine und Stützpunkte gewählten Delegierten. Die Anzahl der jeweils entfallenden Delegierten wird nach der Zahl der Mitglieder (abgerechnete Beiträge) vom Kreisvorstand festgesetzt.
c) den Beauftragten der korporativen Mitglieder. Diese nehmen beratend teil. - Die Kreiskonferenz wird im Abstand von 3 Jahren abgehalten.
- Der Vorsitzende hat die Delegierten, Vertreter und Beauftragten mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
- Die Kreiskonferenz nimmt den Jahresbericht und den Prüfungsbericht entgegen und beschließt über die Entlastung und wählt den Kreisvorstand und die Prüfer, sowie die Delegierten zur Bezirkskonferenz. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Kreiskonferenz beschließt eine Geschäfts- und Wahlordnung. Die Wahlen finden auf der Grundlage dieser Wahlordnung statt.
- Der Vorstand kann außerordentliche Kreiskonferenzen einberufen. Er hat sie auf Verlangen von mindestens 1/3 der Ortsvereine und Stützpunkte oder auf Verlangen des Bezirksvorstandes einzuberufen.
- Beschlüsse der Kreiskonferenz werden mit einfacher Mehrheit der Erschienenen gefaßt.
- Zu einem Beschluß über die Auflösung oder den Austritt aus dem Bezirksverband ist eine Mehrheit von drei Viertel aller Stimmberechtigten erforderlich.
- Kreiskonferenzen, die über Satzungsänderungen beschließen sollen, sind nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten erschienen ist. Satzungsänderungen können nur mit einer Dreiviertelmehrheit der Erschienenen beschlossen werden. Ist eine Kreiskonferenz, die zu einer Satzungsänderung einberufen wurde beschlußunfähig, ist sie mit einer Frist von 14 Tagen erneut einzuberufen. Sie entscheidet dann mit einer Dreiviertelmehrheit der Erschienenen. Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Bezirksverbandes.
- Beschlüsse der Kreiskonferenz sind schriftlich niederzulegen. Sie sind vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 11 Vorstand
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern, dem Kassier und bis zu 14 Beisitzern. Vertretungsberechtigt nach § 26(ff) BGB sind der Vorsitzende oder seine Stellvertreter, jeder für sich allein.
- Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
- Für die Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer berufen. Er nimmt an den Sitzungen beratend teil.
- Der Vorstand hat dem Vorstand der übergeordneten Verbandsgliederung über seine Tätigkeit mindestens einmal jährlich zu berichten.
- Der Vorstand kann Fachausschüsse und einzelne Sachverständige mit Sonderaufgaben betrauen.
- Der Vorstand benennt einen Vertreter, der an den Sitzungen des Kreisjugendwerks beratend teilnimmt.
- An den Vorstandssitzungen des Kreisverbandes nimmt ein vom Kreisjugendwerksvorstand benanntes volljähriges Mitglied mit beratender Stimme teil.
§ 12 Richtlinien
Die auf der Bundeskonferenz jeweils beschlossenen Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt sind Bestandteil dieser Satzung.
§ 13 Aufsichtsrecht und Aufsichtspflicht
Der Kreisverband ist zur Aufsicht und Prüfung gegenüber seinen Gliederungen verpflichtet. Der Kreisverband erkennt das Recht der Aufsicht und Prüfung durch die übergeordneten Verbandsgliederungen an.
§14 Auflösung
Bei Ausschluß und Austritt aus dem Bezirks- bzw. Landesverband ist der Kreisverband aufgelöst. Er verliert das Recht, den Namen Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muß sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.
§ 15 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 8.6.98 in Kraft.
Änderung am 5.6.03/Streichung §10, Nr.4 Satz 5.